Notwehr gegen kriminelle Organisationen- E-ON Deutschland
GmbH-Energy2Day-Amtsgericht Perleberg und HIT gem. angeblicher "gesetzl.
Vorschriften § 32 StGB - § 34 StGB - Art. 20 Abs. 4 GG
Die
kriminellen Organisationen, E-ON Deutschland GmbH, Energy2Day,das
vorgegeben pseudo Amtsgericht Perleberg (die Firma Amtsgericht
Perleberg) und eine kriminelle Firma Namens HIT, ein krimineller
möchtegern Anwalt ohne Legitimation oder Erlaubnis!
Worum gehts hier, im kurzen ist der Sachverhalt der Folgende:
Die
kriminellen Organisationen Energy2Day ist seit Jahren unser
Vertragspartner in sachen Strom. So weit so gut, nun existiert auch
genausolange eine schriftliche (Nachweisbare) Komunikation wegen
unterschlagener Gelder, Erpressungen, ungültiger Teil- Kündigungen
etc...
Aufgrund ungültiger Kündigungen, behauptet die kriminelle
Organisationen, E-ON Deutschland GmbH seit geraumer Zeit Sie hätte
irgendwelche Forderungen gegen uns, was aus dem Grund schon nicht
stimmen kann da wir mit der kriminellen Organisationen, E-ON Deutschland
GmbH nie einen Vertrag geschlossen haben da Verträge nunmal die
Unterschriften mindestens zweier Vertragspartner bedarf.
Die
angeblich der kriminellen Organisationen, E-ON Deutschland GmbH
geschuldeten Forderungen moatlich beglichen sind (Nachweislich), nämlich
an unseren Vertragspartner der mit der Einbehaltung und der Annahme die
Fortführung der Vertäge bestätigt.
Nun fand ich am 16.10.2015das folgende von der kriminellen Firma Amtsgericht Perleberg vor:
Da
ein Vertrag, schon gar kein gültiger zwischen uns und der kriminellen
Organisationen, E-ON Deutschland GmbH besteht und /oder bestanden hat
existiert auch keine Forderung und auch keine Handlungsfähigkeit eines
angeblichen Amtsgerichtes Perleberg, ohne Legitimation.
Sicherlich geht es bei diesen:
Terror eines angeblichen Amtsgerichtes Perleberg
erneut terrorisiert ein angebliches Amtsgerichtes Perleberg
Scheingerichte-weiterer Terror der FIRMA Amtsgericht Perleberg
Artikeln
um das gleiche Thema, wenn mir der Ihnalt der rechtwidrigen
"Ersatzzustellungen" auch nicht bekannt ist, so vermute ich mal das hier
Scheinbeschlüsse enthalten waren, ausführlich wird der Fall hier klar
wenn mann die folgenden Schriftsätze an die diversen kriminellen gelesen
hat, wobei ich natürlich nur die letzten nehmen werde da die vorherigen
eigentlich gleich lautend sind.
An die kriminelle Organisation HIT:
kriminelle Organisation
Hanseatische Inkasso Treuhand GmbH
Eiffestraße 76
20537 Hamburg
per(Computer)- Fax 040 299923
vom 03.09.2015
Betreff:
Zurückweisung Ihrer Schriftsätze gesamt- Vertragsbestreitung-
Klarstellung – Vertragskonto nicht existent Schriftsatz/Entwurf vom
03.09.2015 vorgefunden am 05.09.2015 u. a. Zurückweisung
Mein
übergeordnetes Zeichen: HIT-EON-ZW-0011-08-09-15-GS (bei Antwort/Zahlung
immer anzugeben) Ihr untergeordnetes Geschäftszeichen: E005864/OW
Schriftsatz:
Ich/wir
weisen Ihre/n Forderunge/n, Ihren Entwurf, Ihr Angebot und
Bedrohung/Nötigung vom 03.09.2015 wie schon durch diverse Schriftsätze
an E-ON GmbH Deutschland u. a. mangels rechtlicher Grundlage und
rechtlicher Wirkung gem.
Fehlende gültige Unterschriften (sog. gesetzlichen Vorschriften zum nachlesen: Unterschrift- zwang
OLG Frankfurt 05.03.1993 – 11 W 44/92-- § 126 BGB-- § 125 BGB-- § 275 STPO-- § 315 ZPO-- § 117 VwGO-- § 30 BVerfGG-- § 37
BVwVfG-- BVwVfG § 44-- § 34 VwVfG-- § 317 ZPO-- Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß
vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544-- RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 -- VII ZB 665 = Vers.R
1965, 1075, v. 15.04.1970 -- VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v.
08.06.1972 -- III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 -- VII
ZR 63/72 = VersR 1973, 87-- BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des
Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 13. Juli 1967 we a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1967, 2310—BGH
Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater -- BB --
1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR --
1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht -- VersR -- 1984, 142.)
vollumfänglich zurück und verweisen auf diverse Schriftsätze an E-ON GmbH Deutschland u. a.
Ihre
Behauptung „es würde ein Vertrag, ein Vertragskonto“ bestehen mögen Sie
an Hand eines unterzeichneten Vertrages beweisen, ein Vertrag mit dem
Unternehmen E-ON GmbH Deutschland besteht und bestand zu keiner Zeit.
So auch keine Forderungen auf einen nichtexistenten Vertrag.
Ihre
Ausage, Ihre Verleumdung, Ihre Nötigung, Ihre Erpessung und Bedrohung
wird kategorisch zurückgewiesen, strafrechtliche Schritte werden
eingeleitet. M.V.a. diverse Schriftsätze an E-ON GmbH Deutschland u. a.
Mit
wem oder was Sie/Ihre kriminelle Organisation oder die kriminelle
Organisation E-ON GmbH Deutschland, auch immer sog. Verträge haben mag
ist nicht mein/unser Problem, ein sog. Vertrag mit mir/uns besteht und
bestand zu keiner Zeit.
Für das Zustandekommen eines gültigen
Vertrags sind immer mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen
erforderlich und diese ist nicht existent.
Dabei wird die erste (verbindliche) Willenserklärung als Angebot bezeichnet (im Sinne von Vertragsangebot, im BGB auch
"Antrag"), die zweite Willenserklärung als Annahme (auch Zustimmungserklärung oder Vertragsannahme).
Ein Vertrag kommt grundsätzlich nur durch Angebot und Annahme zustande, also durch einen rechtlich verbindlichen Vorschlag
der einen Partei, dem die andere Partei vorbehaltlos zustimmt.
Vertragsfreiheit ist die Freiheit eines einzelnen Verträge zu schließen, sie ist durch Art. 2 Abs. 1 GG (
verfassungs-) grundrechtlich gewährleistet und wird in § 305 für das BGB konkretisiert.
Die
Vertragsfreiheit beinhaltet die Abschlußfreiheit (ob und mit wem ein
Vertrag geschlossen wird) und die Gestaltungsfreiheit (der Inhalt des
Vertrages kann innerhalb der vom Gesetz (vorbehaltlich der Gültigkeit)
bestimmten Grenzen frei von den Vertragspartnern bestimmt werden)
Der
Vertrag ist ein Rechtgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden,
mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei
Personen besteht,
hier PERSONEN, natürlichen, nicht irgendwelche PSEUDONYME.
Der Vertrag setzt folgendes voraus:
Willenserklärungen von mindestens zweinatürlicher Personen (Angebot und Annahme).
Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen.
Willenserklärungen müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden.
Vertragspartner ist und bleibt (Die angebl. Kündigung eines Pseudonyms
ist rechtunwirksam) Energy2Day/ Kdnr.: 01xxxxxx/ Zählernr.:
1xxxxxxxxxxxxxx
Dieser hat gleichfalls auch die monatlichen Abschläge von 366,00€ (
zweckgebunden) erhalten.
So mit ist die Fortführung des Vertrages schon durch Annahme der zweckgebundenen Beträge bestätigt.
Obwohl, ich/wir zu keiner Beweisführung gezwungen wären mangels vollständiger Rechtgrundlage,
Kommentar:
Natürlich liegen alle Überweisungsbeläge in mehrfacher Form vor und die
Zahlungen können jeder Zeit Nachgewiesen werden!!!
So wie fortlaufend.....
Durch stillschweigen und Annahme der ZWECKGEBUNDENEN Beträge ist die Fortführung der Verträge bewiesen.
Ich/Wir
schulden weder Ihrer kriminellen Organisation noch der kriminellen
Organisation E-ON GmbH Deutschland also defacto NICHTS !!!
Ich verweise auf meine div Einspruch gegen die Rechnung aus „Turnusrechnung 11.04.2013 – 16.04.201 vom 24.05.2014-
Bis DATO weder Be- noch Abgearbeitet, noch Erledigt.
Ihr Schreiben vom 02.11.2012 Hier Einspruch/Widerspruch vom 06.11.2012- Bis DATO weder Be noch
Abgearbeitet, noch Erledigt.
Vom 08.02.2014
Vom 27.01.2014
Vom 17.01.2014/1
Vom 17.01.2014/2
Vom 08.05.2013 und diverse weitere.ersen Schriftsätze an unseren sog. Vertragspartner (Energy2Day):
Und
weise Ihren sog. Schriftsatz, wegen Ungültigkeit und falscher
Forderungen wie falscher Behauptungen und Sittenwidrigkeit zurück.
Für alle Ihre Schriftsätze gilt, nicht zugegangen, nicht existent, nicht anerkannt! Hieran ändert auch mein Schreiben nichts.
Offensichtlich sind Ihnen die sog. gesetzlichen Vorschriften zum Schriftverkehr, insbes. zu Unterschriften nicht bekannt.
Nach sog. Recht und Gesetz, dem auch Sie unterliegen dürften, sind Ihre
sog. Schreiben/Entwürfe, auch die auf die Sie sich beziehen, ungültig,
nichtig, nicht existent, denn:
„durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze,
deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist“
Denn, nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift (des Verantwortlichen, nicht eines Lakeien und/oder
etwas was mit Schrift nicht mal annähernd etwas zu tun hat) vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des
Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden/Empfänger ausweist.
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§ 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung
dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Die
rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift
finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III
VwVfG.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige
Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003,
1544).
Diese fehlen grundsätzlich vollständig wie auch eine ansprechbare natürliche und/oder juristische Person!
Zwar
hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf
elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter
bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge
getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81
VwGO Nr. 15);
dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus
technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift
unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten
Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B
92.02)
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen
unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“
Somit ist/sind Ihr Schriftsatz/Schriftsätze schon aus diesem Grunde hinfällig (ungültig)!
Auch gibt es keine Zwangsverträge, wie offensichtlich e.on zu glauben scheint !
e.on- weder juristische noch natürliche Person = Pseudonym, wofür auch immer, nicht
Handlungsfähig als kriminelle Organisation enttarnt.
Daher werden auch Sie u.a. beschuldigt,
unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtwidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit einem mit einem empfindlichen Übel zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem
Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen, um sich
oder einen Dritten zu unrecht zu bereichern,
strafbar als
versuchte Erpressung
gemäß §§ 253 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB.
Was
allerdings jedwede Verträge die nur von Menschen, (Vertragspartner 1
und Vertragspartner 2 etc..) Mit eindeutiger Unterschrift der
Vertragspartner überhaupt erst zustande kommen könnte, schon diese
Dokumente liegen nicht vor.
Es steht Ihnen jedoch frei ein
rechtgültiges (staats) Gericht zu ermitteln und anzurufen um
ZWANGSVERTRÄGE unter Beachtung der angebl. rechtstaatlichen
Grundordnung, dem GRUNDGESETZ u. a. (siehe oben) zwangsweise
durchzusetzen!
Ihre Nötigung, Ihre Erpressung etc.. wird zu
weiteren rechtlichen Schritten wie auch zur Strafverfolgung und aus dem
besonderen „öffentlichen Interesse“ die Veröffentlichung in allen
verfügbaren Medien, insbes. das WWW führen.
.Nun noch Informationen zur sog. Gesetzeslage in der nicht existenten sog. Bundesrepublik Deutschland, der BRD- GmbH (OMF-BRD).
Hier bende ich diesen Schriftsatz an HIT, da ich hier im Blog hinreichend die Ausführungen gemacht habe.
Schriftsatz an die kriminellen Organisationen Energy2Day:
Enegy2day GmbH
Kistlerhofstr. 170
81379 München
per(Computer)- Fax 089 7080998899
vom 21.07.2015
Betreff:
Hier
vorsorgl. Einspruch gegen Mahnung/Rechnung Kdnr.: 01xxxxx- Zählernr.:
80xxxxxxx und Zählernr.: 10xxxxxxxxxx vom 20.05.2015 vorgef.: 23.05.2015
sowie gegen jedwede Entwürfe – Zurückweisung
Hier Aufgrund Ihrer
fehlenden Antwort/Reaktion, nun mehr die Herabsetzungsankündigung der
Abschläge für Kdnr.: 01xxxxxxx beide Zähler - Zählernr.: 80xxxxxxx und
Zählernr.:10xxxxxxxxx um 60,00 EUR pro Zähler wegen fehlender Ablesung
und rechtwidriger Schätzung
Text:
Ihre Entwürfe entsprechen nicht den Formvorschriften/dem Schriftformerfordernissen und sind somit ungültig und nichtig.
Alle
benannten Entwürfe von was oder wem auch immer, gelten hiermit wegen
des vollumfänglichen Mangels des Schriftformerfordernisses,
ungültiger/nicht vorhandener Unterschriften (Vor und Zunamen), nicht
vorhandener natürlicher Personen, fehlende Angaben zu Personen: Vor und
Zunamen, etc.... als Zurückgewiesen und als nie zugegangen!
Zahlungsziel
war und ist (Vertragsabschluß) immer zwischen dem 06 und 15ten des
Monats, Zusage und garantiert durch Mitarbeiter vor Ort, bei
Vertragsabschluß, ohne wäre kein Vertrag zustande gekommen, somit können
auch keinerlei angebl. Mahnkosten und/oder andere entstehen/entstanden
sein.
Es fehlen nach wie vor unterschlagene (Straftat/en) geraubte Beträge.
Es können also keine Beträge offen sein. Ihre sog. Mahnung/Rechnung
u.a. Entwürfe ist/sind ohne rechtlichen Bestand und/oder Grundlage.
Wer ist die natürliche Person Discounter Strom- Kundenbetreuung???
Wo ist der Ansprechpartner, natürliche Person mit Vor und Zunamen???
Wo befindet sich von dieser natürlichen Person mit Vor und Zunamen eine Unterschrift???
Für alle Entwürfe/Schriftsätze gilt, nicht zugegangen, nicht existent, nicht anerkannt!
Hieran ändert auch mein Schreiben nichts.
Offensichtlich
sind Ihnen die sog. gesetzlichen Vorschriften zum Schriftverkehr,
insbes. zu Unterschriften nicht bekannt, den gesetzlichen Vorschriften
nach sind Kürzel, sog. Paraphe als Unterschrift nicht gültig und
gleiches gilt
für gar keine und/oder eines Pseudonyms.
Hier die gesamten sog. gesetzlichen Vorschriften zum nachlesen:
OLG Frankfurt 05.03.1993 – 11 W 44/92-- § 126 BGB-- § 125 BGB-- § 275 STPO-- § 315 ZPO-- § 117 VwGO-
- § 30 BVerfGG-- § 37 BVwVfG-- BVwVfG § 44-- § 34 VwVfG-- § 317 ZPO-- Urteil vom 6. Dezember 1988
BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544--
RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 -- VII ZB 665 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 -- VIII ZB
1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 -- III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 -- VII ZR 63/72 =
VersR 1973, 87-- BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427;
Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 13. Juli 1967 we a ZB 1/67, Neue Juristische
Wochenschrift -- NJW -- 1967, 2310—BGH Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater --
BB -- 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983
VII ZB 9/83, Versicherungsrecht -- VersR -- 1984, 142.
Nach sog. Recht und Gesetz, dem auch Sie unterliegen, sind Ihre sog. Schreiben, ungültig, nichtig, nicht existent,
denn:
„durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze,
deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist“
Denn, nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift (des Verantwortlichen, nicht eines Lakeien
und/oder etwas was mit Schrift nicht mal annähernd etwas zu tun hat) vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich
der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden/Empfänger ausweist.
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§ 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung
dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB,
315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Zur Schriftform gehört also grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(Vor und Zunamen) (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C
40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02
NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender
Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen
Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne
eigenhändige Unterschrift
genüge getan ist (Beschluss vom 5. April
2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in
den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer
eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale
Briefpost
übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich
und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV
2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02) folglich:
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen (Vor und Zuname)
unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“
Zu Ihrem Entwurf vom 20.05.2015, den Sie, wer oder was auch immer, als „Turnusrechnung“ betiteln:
Es wurden keine Zähler abgelesen, wie kommen Sie auf den geschätzten Wert von :
Seite 2
Aktuelle Abrechnung: Verbrauch: 5.545,60kWh
Auf welcher Rechtgrundlage schätzen Sie verbotener Weise unseren Verbrauch und
Auf welcher Rechtgrundlage setzen Sie die monatlichen Abschläge in erpresserischer, räuberischer Weise höher als
im vorherigen Zeitraum.
Daher werden die Abschlagszahlungen nunmehr um 120,00EUR (2x60,00EUR) gekürzt, da seit 15.07.2014
sämtlichst die elektrischen Heizgeräte wie auch die elektrische Bereitung von Brauchwasser (Heißwasser)
weggefallen sind und der Verbrauch sich erheblich nach unten reduziert hat sind die Abschläge einfach als
Ausbeutung/Raub/Diebstahl zu bezeichnen.
Insbes. da Sie bereits seit dem 15.06.2015 hätten reagieren können und müssen!
Kdnr.: 01xxxx - Zählernr.: 800xxxx und Zählernr.: 10xxxxxxxxx
Zählernr.: 80xxxxxxxx 120,00EUR
Zählernr.: 1xxxxxxxxx 246,00EUR
Abschlag/Zahlung bis 07.2015 366,00EUR
Zählernr.: 80xxxxxxxx 60,00EUR
Zählernr.: 1xxxxxxxxx 186,00EUR
Abschlag/Zahlung ab 08.2015 246,00EUR
Da
von Ihrer Seite das ablesen der Stände verweigert wird und hierfür auch
keine Begründung vorliegt sehen wir uns nun zu diesem Schritt genötigt!
Die bisher erfolgten Bedrohungen/begangenen Straftaten/Verbrechen, die Nötigungen, haben nunmehr Flogen:
Sie u.a. werden daher beschuldigt,
unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtwidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit einem mit einem empfindlichen Übel zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem
Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen, um sich
oder einen Dritten zu unrecht zu bereichern,
strafbar als
versuchte Erpressung
gemäß §§ 253 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB.
Strafantrag und Antrag auf Strafverfolgung wird daher gestellt (in allen genannten Straftaten/Vorwürfen)!
Wie auch der
Nötigung.
Körperverletzung.
Bedrohung
Raub
Diebstahl
Betrug
u.a.
Im
übrigen ist nach wie vor, ich verweise hierzu auf die gesamte
zurückliegende Kommunikation, Ihre sog. „Kündigung“ in jedweder Form
unwirksam, dies beweist sich schon durch den Umstand das Ihrer Seits
kein Einspruch erhoben wurde und die entsprechenden Abschlagszahlungen
angenommen wurden, wobei Ihnen die Zweckgebundenheit klar gewesen sein
dürfte, also eine eventuelle Verrechnung schon rechtwidrig ist. Sie/Ihre
kriminelle Organisation/Firma/Verantwortliche, sind für alle Folgen
persönlich Haftbar.
Ich zitiere dafür:
Viele
Versorgungsunternehmen übersenden ihren Kunden neue Lieferverträge. Wenn
die Kunden sich nicht melden, wird das als Zustimmung interpretiert.
Das ist wettbewerbswidrig, hat das Landgericht Leipzig nun entschieden (Urteil vom 26. Juni 2009 - Az 01 HK O 2049/09).
Das Nichtstun, also die weitere Entnahme von Strom, gilt - so das Gerichtsurteil - nicht als Annahmeerklärung.
Für das Zustandekommen eines neuen Vertrages bedarf es einer solchen Annahmeerklärung.
"Das Nichtstun im Sinne eines Schweigens im Hinblick auf das
Vertragsangebot ist im nichtkaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht
als konkludente Annahmeerklärung auszulegen. Dies gilt auch für neue
Vertragsangebote, die Bestandskunden unterbreitet werden",
so das Landgericht Leipzig.
Widerspricht
der Verbraucher einer unwirksamen Kündigung nicht, wird diese nicht
etwa wirksam. Der "alte" Sondervertrag gilt dann weiterhin.
Kritisch
geprüft werden sollte immer, ob auch die Formalien der Kündigung
(Kündigungsfrist!) beachtet wurden, woran es oftmals bereits fehlt.
Eine solche nur formal unwirksame Kündigung wirkt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Versorger hätte zulässig kündigen dürfen.
Außerdem versteht es sich von selbst, dass die Kündigung überhaupt recht(s)verbindlich nur durch einen berechtigten Vertreter des Versorgungsunternehmens erklärt werden kann.
Dies ist zunächst einmal etwa der Geschäftsführer im Falle einer GmbH
oder ein Prokurist wie bei einer AG
(Formvorschrift/Schriftformerforderniss), nicht jedoch der
Kundenberater.
Nach § 125 BGB ist ein Rechtgeschäft und
demzufolge auch eine Kündigungserklärung nichtig, die nicht der
gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form
entspricht.
Ich verweise wiederum vollumfänglich auf die diversen Schriftsätze!
Aus
diesen Gründen und der offenen geraubten/unterschlagenen Beträge setze
ich hiermit gem. Handelsrecht (UCC/HGB) ein weiteres Strafgeld
(BGB,HGB,UCC etc...) in Höhe von
10.000.000,00EUR Zur sofortigen Begleichung fest!
Haftbar hierfür ist in erster Linie:
Geschäftsführer Manfred Schwärzer
Weiter
verlange ich/wir eine Festnetznummer, Festnetz/Faxnr., keine teure,
kostenverursachende Servicenr. Insbesondere da gesetzliche Vorschrift!
Eine Strafanzeige wegen vorsätzlichen Betruges und Steuerhinterziehung
u.a. wird unweigerlich gestellt, sowie auch weitere rechtliche Schritte
eingeleitet werden !
(m.V.a. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl.
1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung
§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist
mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als
freier, souveräner Mensch
without Prejudice UCC 1-308
Gerd und A aus dem Hause Schweitzer
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig !
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§, Vorschriften, Erleichterungen, Regellungen auf, da
„Bundesverwaltungsgericht“ eine der angebl. höchsten und alles und jeden bindende Rechtsprechung in diesem Land!
Weitere rechtliche Informationen zu UCC (OPPT)
Hier beende ich nun auch diesen Schriftsatz da ich auch das weitergehende hier bereits viele male erörtert habe.
Eine Fortsezung folgt, da sich die Schriftsätze ziehmlich ähnlich sind zu einem späteren Zeitpunkt.