Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Montag, 23. November 2015

Flüchtlingskriminalität die Gewalt-Statistik ist geschönt!-der verordnete Volkstod

Das verhalten der Brufskriminellen CDU, CSU, SPD, B90/Grünen, FDP Merkel, Seehofer, de Meziere, Maas, u. v. a. stellen die Straftaten der Begünstigung, der Beihilfe etc.., des vorsätzlichen Völkermordes gem. § 6 VStGB und § 7 VStGB sowie des § 125 StGB und 125a StGB Landfriedensbruch/schwerer Landfriedensbruch und viele andere mehr dar.

Jeder Bürger ist dazu angehalten diese Berufskriminellen und Ihre Handlanger aus Polizei, Gerichten, Staatsanwaltschaften gnadenlos mit Strafanzeigen und Strafverfolgung zu fluten.

Quelle: Flüchtlingskriminalität Ist die Gewalt-Statistik geschönt? – HAZ – Hannoversche Allgemeine

Hannover. Die Wahrheit hat viele Facetten. Manchmal kann sie schrecklich sein. Vor seinen Augen hat ein Flüchtling einem anderen durch einen brutalen Kopfstoß den Schädel blutig geschlagen. Es fehlte nicht viel, und seine Kollegen hätten von der Schusswaffe Gebrauch machen müssen. Markus Schwarz ist Beamter eines Landeskriminalamtes. Er hat die Gewalt nicht kommen sehen. Nur wenige Tage vorher hatte der Beamte entspannt mit dem Flüchtling gesprochen, über den Islam, über deutsche Sitten und über Propheten im Christentum und im Islam. Es hatte eine überaus freundliche Atmosphäre geherrscht, der Polizist und der hochschulgebildete Syrer waren neugierig auf die jeweils fremde neue Welt gewesen. Der Konflikt sei „quasi aus dem Nichts heraus“ entstanden, sagt Schwarz. Im Polizeibericht stand später im nüchternen Protokolldeutsch, es habe einen Streit im einer Erstaufnahmestelle „mit minderschwerer Verletzung“ gegeben.

Vorurteile sollen nicht bestätigt werden

„Es gibt Anweisungen, unseren Interpretationsspielraum so zu nutzen, damit der zivile Frieden gewahrt bleibt“, sagt Schwarz. Der Beamte beklagt, dass er Fälle wie die blutige Schlägerei herunterspielen und verharmlosen soll. Bei zu vielen schlechten Nachrichten aus den Flüchtlingslagern könnte die Stimmung kippen. Die Befürchtung: Rechte Schreihälse warteten nur auf bestätigte Vorurteile und Futter für ihre ideologische Kurzatmigkeit. Lange hat Schwarz geschwiegen. Jetzt hält er es für seine Pflicht zu sprechen.
„Es wird nicht gelogen, nichts vertuscht, aber es werden ganz bewusst Dinge weggelassen. Das ist das Problem“, sagt Schwarz. „Ich musste das mal loswerden.“ Der Kriminalbeamte sitzt in einem Kneipensessel. Schwarz ist nicht sein richtiger Name. Zu seinem Schutz bleibt seine Identität geheim. Er ist halb so alt wie sein Minister. Er sieht graugesichtig, überarbeitet und entschlossen aus, wie de Maizière. Knapp zwei Stunden hat der Beamte seine Sicht der aufwühlenden Lage erzählt.
Schwarz ist kein Ausländerfeind. Hinter ihm liegt ein arbeitsreiches Wochenende als freiwilliger Helfer in einer Spendensammelstelle gleich hinterm Bahnhof. Er hat Kinderwagen und gebrauchte Kleider sortiert, einen jungen Vater mit seiner zweijährigen Tochter wegen einer akuten Bindehautreizung zu einer Augenärztin begleitet und lange um Verständnis dafür geworben, dass hierzulande auch eine Frau qualifizierte Hilfe leisten kann. Am Ende hat er es geschafft. Dem Mädchen tränten nicht mehr die Augen. Die beiden gingen zurück ins Erstaufnahmelager. Und der Polizist kehrte nach kurzer Nacht zurück an seinen Schreibtisch. Schichtbeginn, Vor-Ort-Einsatz, Akten abarbeiten und Kollegen motivieren. Schwarz tut, was er kann. Er klagt nicht über zu viel Arbeit. Er klagt darüber, dass er die Wahrheit verdrehen oder verschweigen soll.

Statistiken werden geschönt

Vor Kurzem hat Schwarz seinem Innenminister gegenübergesessen, sagt er. Es ging um die Vorarbeiten zur polizeilichen Kriminalitätsstatistik, um die Frage von auffälliger Straffälligkeit in und um Flüchtlingszentren. Man könne der Bevölkerung nicht zumuten, dass ein Ergebnis herauskomme, mit dem bestätigt werde, dass es eine Häufung von sexueller Gewalt, von schwerster Körperverletzung gebe. „Das wäre ein schlechtes Ergebnis“, so hat Schwarz den obersten Dienstherrn verstanden.
Das hat er so auch an seine Leute weitergegeben. Dann würden Statistikfilter ein wenig anders gesetzt, manche Zahlen würden verspätet geliefert, es würde kaschiert, weggedrückt und umbenannt. Das Wort „Ehrenmord“ kommt in den Protokollen nicht vor. Im Polizeideutsch lässt sich manches verpacken, nicht falsch, aber eben auch ohne Ecken und Kanten. „Wir nutzen den Interpretationsspielraum so, dass der zivile Frieden gewahrt bleibt“. Schwarz stürzt das häufig in enorme Gewissensbisse. „Man muss seinen Ermessensspielraum so ausnutzen, dass man nicht lügt, aber die Sensationsgeier kein Trittbrett erhalten.“ Aber die kalte Wahrheit der Statistik werde geschönt.

Keine Terrorkriminelle in Erstaufnahmelagern

Schwarz kennt aus seiner Praxis und aus den Schilderungen seiner Kollegen aus Sachsen, Bayern oder aus Nordrhein-Westfalen viele ungefilterte Fakten. Sex gegen Weiterreise sei für die kriegsbrutalisierten Schleuserbanden vom Balkan eine fast routinemäßige Zwangswährung. Pädophile erlebten gerade pralle Zeiten, weil Flüchtlingskinder für kinderpornografische Verbrechen missbraucht würden, das jüngste Alter der Opfer sei vom Teenageralter auf zwei bis sechs Jahre gesunken. Die einzig beruhigende Nachricht: Vermutungen, dass sich in Erstaufnahmelagern auch Terrorkriminelle befänden, hätten sich als Fehlinformationen erwiesen.

BKA rechnet mit Gewalt gegen Flüchtlinge

Das Bundeskriminalamt (BKA) geht von mehr Angriffen auf Flüchtlinge aus. Die Zuwanderung führe zu einer Mobilisierung in der rechtsextremen Szene, sagte BKA-Präsident Holger Münch am Mittwoch. Man müsse damit rechnen, dass sich gewalttätige Aktionen von Rechtsextremen zunehmend gegen Asylbewerber richten.

Bereits jetzt hat die Zahl der Angriffe auf Flüchtlinge und deren Unterkünfte das Niveau des Vorjahres überstiegen.
Die Mitarbeiter des BKA beobachteten die Szene, um Strukturen und Muster möglichst frühzeitig zu erkennen.

Straftaten von Einzeltätern könne aber kaum präventiv begegnet werden. „Wir wollen in Deutschland nicht noch einmal von einer Gruppe wie dem NSU überrascht werden“, betonte er. Der BKA-Präsident beklagte „gezielte Desinformationskampagnen“ zur Stimmungsmache gegen Flüchtlinge, bei denen behauptet werde, Flüchtlinge würden Sexualverbrechen begehen oder seien islamistische Kämpfer.

Von Dieter Wonka

Montag, 16. November 2015

Staatsanwaltschaft Neuruppin-erneute Drohung Freiheitsberaubung u Mord

Notwehr gegen kriminelle Organisationen und Berufskriminelle- Die Firma „Staatsanwaltschaft“ Neuruppin gem. angeblicher „gesetzl. Vorschriften § 32 StGB§ 34 StGB§ 35 StGB und  Art. 20 Abs. 4 GG (Grundgesetz für die BRD)

Die Firma „Staatsanwaltschaft“ Neuruppin glaubt Sie dürfe wieder einmal widerrechtlich inhaftieren, hier wieder einmal ein weder legitimierter noch befugter selbsternannter „Recht S pfleger“ Namens Brzezinski, Straftaten nach dem Strafgesetzbuch in Verbindung mit dem 
Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, welches insbesondere bei Hartz IV (Jobcenter) ganz besondere Beachtung finden sollte
kurz VStGB hier insbesondere § 6 VStGB§ 7 VStGB 

zum § 7 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7, 8 VSTGB i.V.m. § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt:
Als Siechtum (mittelhochdeutschsiechtuom) bezeichnet man den Zustand zunehmender Entkräftung durch einen massiven oder irreversiblen Krankheitsprozess sowie durch äußere Gewaltanwendung.
begehen!
Ich gehe sogar noch weiter, ich behaupte diese nicht existente Staatsgewalt versucht mich nun endgültig zu beseitigen, Mord als Unfall, dramtisches Versehen oder der gleichen, wobei die widerrechtliche, gewaltsame Inhaftierung den

sofortigen Hunger und Durst- Streik

auslösen wird!

Eine weitere Tatsache besteht schon darin das bis Dato weder ein gültiges Urteil, noch ein sogenannter gültiger Strafbefehl existiert, die Vorlage wird strikt verweigert, ignoriert und ich mich bereits seit dem 03.04.212 in

Haft / Hausarrest

ge/erzwungenermaßen befinde, also die Freiheitsberaubung durchgehend vollzogen wird!

Erneut habe ich, ohne das auch nur einer meiner Schriftsätze auch nur Beantwortet und/oder in irgendeiner Form Bearbeitet wird, eine

„Ladung zur Freiheitsberaubung“

erhalten.
Die erste Androhung, „Ladung zur Freiheitsberaubung“ ist hier zu finden:
Freiheitsberaubung durch den Staat StaW Neuruppin 
Hier nun meine Antwort auf die „Ladung zur Freiheitsberaubung“ vom 17.02.2014
StaW-Neuruppin-Vollstreckung-23Cs3107Js9779-13-278-13-Wiederaufnahme-§-359-StPO-Trunkenheit-22-02-2014
Reaktion/Antwort: ?????????  „Polizei“ (Terroreinheiten der polit- Verbrecher) hat bereits Haus, Grundstück (von aussen), Gegebenheiten (eventuelle Fluchtmöglichkeiten)  erkundet!

Wie gesagt es gibt bis DATO weder eine Antwort noch Informationen wie mit meinen Schriftsätzen verfahren wird!
Zur Sachlage, die nun ja bereits einige Zeit zurück liegt:

Im Namen des Volkes Urteil- zum Vorfall vom 03.08.2012 Jobcenter Pritzwalk

um diesen Vorfall geht es hier bei genau, woraus schon an sich hervorgeht das eine sogenannte Verurteilung (durch einen behaupteten „Richter“ Namens Weidemann, der tatsächlich ein zivil angestellter der Firma „Gericht“ ist),
Militärregierungsgesetz Nr. 2, § 9. – Deutsche Gerichte:
Niemand darf in der “Bundesrepublik Deutschland”, ohne Genehmigung der Militärregierung, als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden!
schon wegen der erwiesenen Notwehr gar nicht hätte ergehen können.
Denn: gem. angeblichen Gesetz, darf und muss ich mich und meine Angehörigen vor jedwedem Agriff schützen. Wenn also jemand meine Angehörigen(insbes. meine Kinder) und mich mit dem Tode bedroht und das stellt der rechtwidrige Entzug von Nahrung etc.. unbestritten dar, dann gilt hier die Notwehr und Nothilfe gem. §§ 32, 34, 35 StGB, alles natürlich vorbehaltlich der Gültigkeit dieser sogenannten „Gesetze“.

Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg
Freiheitsberaubung durch den Staat StaW Neuruppin
erneute Androhung der Freiheitsberaubung durch Staatsanwaltschaft Neuruppin
die sog. Staatsanwaltschaft Neuruppin- dreist, dumm, frech und inkompetent aber überaus kriminell!

Wobei dies natürlich noch lange nicht alles ist aber weiteres findet sich in den Artikel.
In der Zwischenzeit sind so einige angebliche Schriftsätze / Rechnungen in meinem Briefkasten gelandet, diese wurden stehts für ungültig und nichtig erklärt und schon wegen der vollumfänglichen Ungültigkeit zurückgewiesen, natürlich ohne Antwort etc…, das haben diese Berufskriminellen nicht nötig.
Warum ist nun die ganze Sache an sich bereits ungültig und nichtig, das ist eigentlich ganz einfach, es wird behauptet das es in dem hiesigen Land geltende, nicht gültige, sogenannte „Gesetze“ gibt.Das es diese wohl gibt ist unbestritten, die Gültigkeit ist allerdings bestritten denn schon die Anwendung des sogenannten StGB (Strafgestzbuch) ist gem. Schaef- Gesetze bereits verboten, dies bestätigt auch das angeblich über allen Gesetzen stehende GG (Grundgesetz), dazu nehme man den Art 139 GG in dem es heißt:
Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Also z. Beisp. die Schaef- Gesetze, wodurch die Anwendung des aus der Nazi- Zeit stammenden Strafgesetzbuch (StGB) fällt, denn dort ist die Anwendung  aller NS Gesetze unter Strafe verboten worden, wie beispielsweise.
SHAEF-Gesetz Nr. 1 (z. B. Art. 1 & 4), Kontrollratsgesetz Nr. 1 (Ausrottung der Nazigesetze vom 20. 09. 1945), SMAD Befehl Nr. 2 Abs. 5 vom 10. 06. 1945
Laut Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16. IX. 1963 Art. 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden:
„Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen“.
Nun kommt aber noch erschwerend hinzu das dieses sogenannte „Gesetz“ (StGB) gleichfalls gegen das Gebot der Rechtsicherheit und gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt und damit vom „Bundesverwaltungsgericht“ für ungültig und nichtig erklärt wurde.

Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des zwingendenräumlichen Geltungsbereiches“ ermangelt!
 
Gemäß der einschlägigen angebl. Rechtsprechung des BVerwG,“Bundesverwalungsgericht” sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtstaatlichen Grundsätzen – nicht danach verfahren werden!
 
Dazu das sog. angebl. “Bundesverwalungsgericht”, eine angebl. höchste Rechtsprechung, steht über allen
Normen, gemäß Hirarchie ist dies die vorletzte Instanz:

Es liegt nämlich bereits der Verstoß gegen das Gebot der Rechtsicherheit vor (BVerwGE 17, 192 =DVBl. 1964, 147) und gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerwGE 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963; § 37 VwVerfG) vor.
Auszüge:
„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein.
Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE I C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).
Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig.
Hierbei hat der angebl. Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtsicherheit).
So weit also erstmal, zur Gültigkeit dieser sogenannten „Gesetze“.
Was nun den behaupteten Vorwurf der „Beleidigung“ und „Nötigung“ angeht, so ist dies zum einen bereits bewiesenermaßen wiederlegt und zum anderen kann eine „Beleidigung schon nicht stattgefunden haben denn, die zivil angestellten der Firmen Jobcenter behaupten eine „Behörde darzustellen, Sie behaupten damit weiter sog. „Beamte“ zu sein, was schonmal nicht sein kann da es in dem hiesigen Land keine „Beamte“ gibt
es-gibt-keine-beamteurteil es gibt keine beamtedurch die Behauptung „Behörde“, „Amt“ und „Beamte zu sein, kann also nur folglich , durch einen unabhängigen, gesetzlichen „Richter“ an einem gültigen Staatsgericht geurteilt werden:
Das OLG geht im OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 2 Ss 329/11 – zwar von einer Beleidigung aus, sieht diese aber über § 193 StGB gedeckt:
Jedoch kommt dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138 [BVerfG 13.05.1980 – 1 BvR 103/77]; BVerfG, NJW 1992, 2815 [BVerfG 05.03.1992 – 1 BvR 1770/91]; Senat, 2 Ss 282/05).
Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815 [BVerfG 05.03.1992 – 1 BvR 1770/91]) Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda). Schließlich ist es mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, wenn die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach beurteilt wird, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war, da anderenfalls das von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer Kritik zu unterziehen, nicht mehr gewährleistet wäre (BVerfG, ebenda) <<
BVerfGE 1 BvR 1770/91 vom 05.03.1992:
Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht des staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum
Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheitsäußerung, vgl. BVerfGE 23, 191, 202; 42, 163, 170 f.. Es wird deshalb mit der
grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines fairen und offenen politischen Presse (vgl. BVerfGE 41, 163, 170) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5 (1)1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderungen hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert!
Beweis:
CDMC (2005) 007 DEFAMATION Strassburg, 15.03.2006 Verfasser: Sekretariat des Europarates, Auszug aus dem Bericht
…..„Nach Ansicht des Berichtes des Europarats müssen Politiker, Beamte und insbesondere Richter eine wesentliche höhere
Kritikschwelle ertragen, wenn sie und ihre Maßnahme kritisiert werden“.
Beweis für die strafbare Vereitelung im Amt:
§ 158 StPo [Strafanzeige; Strafantrag]
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn
1.    die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2.    der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.
Damit kann nur ein schluß daraus gezogen werden, es hat keine „Beleidigung“ stattgefunden, punkt aus.
Soweit also zur Vorgeschichte, kommen wir nun zur erneuten rechtwidrigen  und ungültigen

„Ladung zur Freiheitsberaubung und Mord“

Dieser Entwurf entfaltet eine Gültigkeit gleich einer Rolle WC- Papier, schon da die „Unterschrift“ keinen Wert aufweist und dieser Entwurf dem Schriftformerfordernis nicht genügt.
ladung freiheitsberaubung-mord-14-11-2015Nun weiter, mir ist das Personal (der BRD- GmbH) Gerd Schweitzer leider unbekannt, mir ist in dem Falle nur der Mensch Schweitzer, Gerd bekannt aber wir wissen ja das wir von den Berufskriminellen eh nicht als Menschen angesehen werden.

Weiter ist meine Staatsangehörigkeit auch nicht DEUTSCH, sondern ich bin deutscher Staatsbürger gem. Abstammung und wenn sich das eine gesetzmäßige „Unterschrift“ nennt, dann bin ich wohl der Osterhase.

Der sich selbst ernannte (zivil Angestellte) „Recht S pfleger Brzezinski, also ein rechter Pfleger, womit ich schonmal sicher nichts zu tun habe, also ein NS- Scherge kennt offensichtlich die sog. „gesetzlichen“, vorbehaltlich der Gültigkeit dieser sog. „Gesetze“, Vorschriften zum Schriftverkehr, insbes. zu Unterschriften nicht.
 
Nach sog. „Recht und Gesetz“, dem auch diese Person unterliegen dürfte, sind diese Entwürfe, auch die auf die Sie sich beziehen, ungültig, nichtig, nicht existent, denn:
„durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze,
deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist“
Denn, nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift (des Verantwortlichen, nicht eines Lakeien und/oder
etwas was mit Schrift nicht mal annähernd etwas zu tun hat) vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des
Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden/Empfänger ausweist.
§ 126 BGB Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§ 126a BGB Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Diese fehlen grundsätzlich vollständig!
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15);
dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B
92.02)
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen
unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“
Nichts desto Trotz werden diese Berufskriminellen versuchen mich Mund- Tod zu machen, dies wohl auch ohne jedwede Legitimation.

Ich veröffentliche dies absichtlich bevor ich dieses Wertlose Stück Papier zurückweise und vorbehaltlich „gültiger Gesetze“, diesem widerspreche, da ich vermuten muss das es hier um mehr als nur meine aktive Verweigerung dieser Merkel- Diktatur gegenüber geht, sollte mir also etwas zustoßen und die Öffentlichkeit nichts mehr von mir hören und lesen, so ist jeder Vertreter der Menschenrechte befugt hiergegen vorzugehen.

Die Tatsache das diese Berufskriminellen, Volksschädlinge, „Beamte“, „Amtsträger“ Merkel, CDU, CSU, SPD, FDP, B90/Grüne und diverse Schein- Richter, Schein- Staatsanwälte onhne jedwede Legitimation als rein Privat Haftende Zivil- Personen handeln, sind hier im Blog hinreichend erbracht.

Zur Tatsache das die Berufskriminellen, Merkel, Schröder, Kohl etc… CDU, CSU, SPD, FDP, B90/Grüne weder „Gesetze erlassen und/oder ändern könnten ergibt sich schon aus der Ungültigkeit des Wahlgesetzes:
ungültiges Wahlgesetz-1