Hartz-4 NEIN DANKE

Hartz-4 NEIN DANKE

Samstag, 9. August 2014

genötigt zum Heizungsumbau durch Jobcenter Hartz IV

Da wir nun das 4 Jahr (Winter), frieren müssten, die Hygiene und Körperpflege auf ein absolutes Minimum (nur möglich mit Wasserkochern) reduzieren müssten, Heizöl laut Behauptung zwar nach Gradtagzahlmethode berechnet sein soll, aber Defakto nur auf unzureichend geschätzt und möglichst herrunter gerechnet wird.
Sind wir nun genötigt zum Heizungsumbau durch Jobcenter Hartz IV!
Viele Artikel zeugen von diesem Kampf.
Seit ca. einem Monat wird nun der Wasserspeicher elektrisch mittels einen Heizstabes beheizt, die Anlage sieht dies auch vor, Hydraulikschema aus dem Handbuch:
heizung-Keller-Anlage
Beim genaueren hinsehen, ist nur aufgefallen das der Anschluss Speicher (rechts) nicht wie das Handbuch vorgibt mit dem VL an Kessel RL geht, sondern SP VL an KE VL und SP RL an KE RL, ich erkläre mir das einfach mal damit das bis vor einem Monat eben der Heizstab (elektrisch) nicht vorhanden war und damit der Kessel einzigste Heizquelle war und das die Anlage an sich genau umgekehrt aufgebaut, Kessel- rechts und Speicher- links, ist.
Die Anlage ist von Weishaupt, Kesselbezeichnung (ÖL) nicht bekannt, Speicher Aqua Standard WAS 150, Steuerung WRD 1.1, zwei Heizkreise (laut Aussage Vermieter/Voreigentümer 3 Heizkreise), sehe ich aber nicht.
Der Punkt ist, seit ca. einem Monat haben wir nun wieder fließend Heißwasser, die Heizung funktioniert in der jetzt aufgebauten Weise jedenfalls nicht, nun soll in diese Anlage noch ein Holzkessel von Haas&Sohn (HS 16-35 laut Bedienungsanleitung) integriert werden:
heizkessel- HSso weit, so gut, die ??? kann ich auch nach Handbuch leider nicht zuordnen, wo dieser Anschluß ran geht ist mir ein Rätsel, Fakt ist es sieht so aus wie oben (Kreis) und daran ist ein solches Ventil mit rotem Stellknopf:
ventil oben-HS-kessel Eine thermische Ablaufsicherung ist aber entgegen der Zeichnung vorne (WW – KW) hinten dran.
Hier nun der tatsächliche Aufbau:
heizung-Keller-Anlage-Tatsächlicher Aufbau
im Kreis (Speicher rechts), vermutlich der >Grund dafür das die Heizung sich nicht erwärmt trotz 80 Grad Temperatur. Am Speicher ist im übrigen noch ein Ausdehnungsgefäß verbaut, welches hier im Schema nicht auftaucht.
Kommen wir nun zu meinem Problem, ich bin kein Heizungsmonteur, Laie, Handwerklich allerdings reichlich bewandert.
Meine Planung sieht nun folgendermaßen aus und da zu benötige ich eben Hilfe, richtig, falsch, oder was auch immer.
Planung gemäß Hydraulikschema Handbuch:
heizung-Keller-Anlage-Erweiterung HS 16-35 Da dies nur das Hydraulikschema ist folgt hier die Planung wie die Anlage im Keller steht:
Anlage Variante 2 Die Anschlüße am Öl- Kessel liegen wie hier zu sehen, der Holzkessel HS 16-35 steht ca. 8 m entfernt in einem anderen Raum (Schornstein) die gesamte Steuerung soll weiter vom Ölkessel ausgehen.
So weit die Planung.
Hilfe ist ausdrücklich erwünscht und benötigt! Wenn jemand Kostengünstig (Hartz IV sieht das alles natürlich nicht vor) 1″ verinkte Rohre, Bögen etc. abzugeben hat bitte anbieten!
Nun warte ich auf Vorschläge wie bewerkstellige ich dieses Vorhaben am billigsten und am besten???
Danke schon mal im Voraus.

Ansonsten die Komentarfunktion unter 
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de

Donnerstag, 7. August 2014

wie die korrupte Bundesregierung Deutschland in die verbotene Diktatur führt

Das Jobcenter (kriminelle Organisation) Pritzwalk/Prignitz begeht weiter auf Anordnung (BA, BMAS, Politik, insbesondere Merkel, Alt, Steinmeier und viele andere) schwerste Straftaten!
Eine, dem Gesetz, dem Grundgesetz nach schon vorgeschriebene Strafverfolgung der Tätergemeinschaften (CDU, CSU, SPD, Merkel, Steinmeier, Alt und andere) bleibt nicht nur aus, sondern sowohl die Sozialgerichte (in meinem Fall Neuruppin), die Staatsanwaltschaften (auch hier Neuruppin, Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg, Generalbundesanwaltschaft),begehen Strafvereitelung, Beihilfe und noch so einiges mehr, alles unter Mißachtung geltender Gesetze, insbesondere des VStGB!
Deshalb hier nochmal, wehrt EUCH gemäß:
Art. 20 Abs. 4 GG
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Wiederstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
“Andere Abhilfe” ist ist UNMÖGLICH!


Kein Richter in Deutschland hatte bislang den Mut und/oder die Courage, die Sanktionspolitik/SGB- Gesetzgebung gegenüber Erwerbslosen öffentlich zu kritisieren, was dafür spricht, dass die Richter/Innen sich als Beamte alten Stils verstehen, die sich nicht dem Grundgesetz, sondern der Regierung (kriminelle Organisation)verpflichtet fühlen.
Ganz nach dem Motto: eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!
Das ist, bewiesener maßen, ein Verstoß gegen das Gebot richterlicher Unabhängigkeit in Art. 97 GG und ein Verstoß gegen das Gebot der Gewaltenteilungin Art. 20 GG.
Zusätzlich zum Straftatbestand des
§ 81 StGB Hochverrat gegen den Bund
und anderer klar definierter, begangener Straftaten 
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB.
Und den Verstoß gegen den Art. 79 GG
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Wie sagte doch Adolf Hitler in seiner Regierungserklärung
vom 23.3.1933 :
“Die Regierung wird die Gleichheit vor dem Gesetz allen zubilligen, die in der Frage der Rettung des Volkes sich hinter die nationalen Interessen stellen.”
Diese Gehorsamsforderung ist auch heute selbstverständliche Praxis deutscher Regierungspolitik, egal was für andersklingende Worthülsen verbreitet werden.
Von den parteigebundenen Abgeordneten, die sich als “Verwalter der Steuerzahler” verstehen, wie das der SPD-Abgeordnete Klaus Brandner als Vorsitzender der Deutsch-Ägyptischen Parlamentariergruppe in einem Interview vom 7.4.2013 (Sendung vom 21.4.2013) im Deutschlandfunk formulierte, und die den schleichendenRückbau der Menschenrechte betreiben, ist in Richtung Demokratie nichts mehr zu erwarten!
Ganz dem Art. 19 GG nach
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. 
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. 
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Frage: Was ist der Wesensgehalt von Art. 19 Abs. 1 Satz 2
Antwort: Außerdem muß … nennen!
Alle Gesetze ohne Zitierung können und dürfen überhaupt keine Grundrechte einschränken, ansonsten würde sofort Art. 19 Absatz 2 verletzt.
Kein Richter und kein Urteil kann irgendwie das Grundgesetz ändern, nichts desto trotz tun Sie es alle!
Auch die Anwendung von altem Recht ist nur mit der deutlichen Einschränkung aus Art. 123 GG Absatz 1 möglich.
„Recht aus…..gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
Auch der Ar. 19 GG gilt damit uneingeschränkt für diese alten Gesetze.
Kein Richterspruch kann das ändern!
Artikel 1 und 20 jeweils Absatz 3 binden die Verantwortlichen jederzeit auchverfassungskonform zu handeln.
Was am so genannten „Sozialgericht“ Neuruppin, insbesondere einer “Richterin” Kernchen, offensichtlich nicht bekannt zu sein scheint.
In ihrer finanziellen Fixiertheit und Gier sind sie blind für die eigenen Verletzungen der Menschenrechte, des Grundgesetzes und stehen mehrheitlich hinter dermenschenverachtenden Sanktionspolitik (Hartz IV –SGB 1 -12) i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, StGB.
Herr Brandner selbst, der meint, aus dem Deutschen Parlament Demokratie-Know-How nach Ägypten exportieren zu können, war unter Gerhard Schröder wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, dann 2007-2009 Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Soziales (O. Scholz) und ist damit ein direkt verantwortlicher Träger der Hartz-IV-Politik (Verbrechen- EMRK), die zum Exportschlager der Regierung wurde, weil sich Völker ohne Grundrechte leichter führen (STASI-NS-Diktatur) lassen, so dass das Rezept, wie die Grundrechte aufgehoben werden können unter Wahrung des Anscheins, dass sie weiter bestehen, große Nachfrage erfährt.
Brandner sitzt/saß gleichzeitig im Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, was wie die Faust aufs Auge passt, aber Sinn ergibt, wenn man bedenkt, dass dieser Ausschuss es ist, der Menschenrechtsverletzungen aufzeigt und/oder unter den Tisch kehrt.
In seinem Interview schwärmte Brandner, Deutschland habe das universelle Menschenrecht ganz vorne in die Verfassung gesetzt, nicht beeinflussbar durch religiöse Traditionen.
“Das ist ja unser Selbstverständnis”,
sagte er und erzählt das genauso in anderen Ländern.
Die Hartz-IV-Politik(Verbrechen), die inzwischen auf ganze Staaten angewendet wird (keine Leistung ohne Gegenleistung bzw. kein Geld ohne Gehorsam oder auch halts Maul oder stirb) wurde jedoch mit einem Bibelzitat von Paulus gerechtfertigt (Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen) und interessiert sich nicht im Geringsten für die Wahrung der Menschenrechte.
m.V.a. EMRK
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, StGB 
Fakt ist, das in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit langem offensichtlich wieder das STASI-/NS- Recht in Kraft getreten ist und von so genannten „Sozialrichter´n/Innen angewendet wird um Straftäter zu schützen und begehen so mit Beihilfe und Strafvereitelung, wie sich anhand einiger/aller Beschlüsse des SG- Neuruppin, insbesondere durch eine Richterin auf Probe/Hilfsrichterin als Auszubildende, also LEHRLING, Kernchen die den dauerhaften Vorsitz der Kammer 29 innehält obwohl Sie nicht einmal die gesetzliche Richterin ist b.z.W. war, nach neuerem scheint nun derMeineid geleistet worden zu sein(Richtereid) da nach Beschlüssen/Urteilen, „Richterin am Sozialgericht“ zu lesen ist und von uns mehrfach der Vorteilsnahme, derBestechlichkeit und noch so einiges mehr beschuldigt wurde.
Wobei nunmehr wie schon erwähnt der vorsätzliche Meineid hinzukommt.
Am Sozialgericht Neuruppin, wurden verfassungs-/grundgesetz- und gesetzwidrigRichter auf Probe (Hilfsrichter als Auszubildende, also Lehrlinge) als Vorsitzende von Kammern beschäftigt, hier Kammer 29 SG- Neuruppin- unter Vorsitz Richterin Kernchen, obwohl sie kraft Gesetzes (Grundgesetz so wie einfache Gesetze) von derartigen Tätigkeiten ausgeschlossen sind und somit amtlich zu Verfassungsverratund Gesetzesbruch angehalten.
Somit dürfte anzunehmen sein, dass ihr jetziger Schwur auf das Grundgesetz und dieGesetze keinerlei Wert haben dürfte.
§ 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen undGewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit undGerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”
Weisungsgebundene Richter auf Probe (Hilfsrichter als Auszubildende, also Lehrlinge), denen die persönliche und sachliche Unabhängigkeit i.S.d. des Artikel 97 Grundgesetz als Vorraussetzung zur unabhängigen Rechtssprechung fehlt, werden verfassungs- und gesetzwidrig während ihrer Ausbildung durch das Präsidium des Sozialgerichts als Vorsitzende von Kammern eingeteilt und so bereits während ihrer Ausbildung auf ihre zukünftige „Kariere“ vorbereitet.
Wobei ich hier auf den Abschnitt:
Wahlgesetz! Die „Regierung“ Schröder konnte keine gültigen Gesetze erlassen und/oder ändern
Verweisen muss und demnach gelten noch heute tatsächlich die Besatzungsrechte, z.B. das Gesetz Nr. 2 (Deutsche Gerichte), zumindest soweit es die USA betrifft, da diese Ihre Besatzungsmacht NIE aufgegeben hat (Aussage Obahma 2009):
Deutschland ist besetztes Gebiet und das wird es auch bleiben.(2009)
Unter anderen kann dies jeder nachlesen z.B. unter: verband-deutscher-soldaten.de
und damit gilt dieses fort:
Artikel V – Befähigung der Richter, Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte 
8. Niemand ist befähigt als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt zu amtieren bis er den folgenden Eid leistet:
Eid
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil, mit Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber jedermann, ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder politische Ueberzeugung, anwenden und handhaben werde; daß ich die deutschen Gesetze und alle Rechtsvorschriften der Militärregierung sowohl ihrem Wortlaute als auch ihrem Sinne befolgen werde; und daß ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“
Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden. 
9. Niemand kann als RichterStaatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Militärregierung erhalten hat
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Schon hieraus lässt sich der Verdacht auf § 81 StGB – Hochverrat gegen den Bund, § 86 Abs.1 Nr. 2,3,4 StGB§ 89a Abs. 12 Nr.4, StGBnicht verleugnen.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
Folgende Vorschriften verbieten den Einsatz von Richtern auf Probe (Hilfsrichter als Auszubildende, also Lehrlinge), als vorsitzende von Kammern bei den Sozialgerichten:
Richter auf Probe (Hilfsrichter als Auszubildende, also Lehrlinge), sind demnach kraft Gesetz (Grundgesetz sowie einfache Gesetze) als vorsitzende von Kammern bei den Sozialgerichten ausgeschlossen.
Und der nächste Beweis dafür, das in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit langem offensichtlich wieder das STASI-/NS-Recht in Kraft getreten und angewendet ist, ergibt sich aus der Tatsache das ein Beschuldigter in Deutschland nicht mehr “solange als unschuldig” gilt bis ein Gericht “die eindeutige Schuld festgestellt hat” sondern nur solange die Staatsanwaltschaft Neuruppin (als oberste, einzigsteErmittler-Richter und Henker) nicht eine Verurteilung in Abwesenheit fordert.
denn Notwehr wird und kann nicht bestraft werden und diese ergibt sich aus dem Grundgesetz und der mir mit Gewalt b.z.W. durch Gewaltanwendung verweigerten Grundrechte!
Verstoß des SGB II sowie aller damit in Verbindung stehenden Sozialgesetzbücher ff. gegen
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot
Die folgenden Normen des SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850 (2094)), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) geändert worden ist – schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein:
1
§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 12 GG:
Die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verstößt gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit und schränkt so das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Die Pflicht zur Annahme einer zugewiesenen Arbeit schränkt das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein und ermächtigt das Jobcenter zur gemäßArt. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässigen Zwangsarbeit.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
2
§ 2 Abs. 2 S. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 12 GG:
Die Pflicht des Leistungsberechtigten, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen, schränkt unzulässig, da keine Verletzung der Rechte anderer und auch kein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz durch den Normadressaten vorliegt, sowohl sein als auch das Grundrecht der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auf die freie Entfaltung der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und die freie Berufswahl gemäßArt. 12 Abs. 1 GG ein, da zum Einen sowohl eine Fürsorge- und Einstandspflicht und auch eine Fürsorge- und Einstandsannahme ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen begründet werden und zum Anderen eine gemäß Art. 12 Abs. 3 GG dahingehend unzulässige Zwangsarbeit.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
3
§ 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Die Vorschrift der Annahme eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
4
§ 7 Abs. 3a SGB II (Leistungsberechtigte) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Die Vorschrift der Annahme der Vermutung eines wechselseitigen Willens, einer gegenseitigen Verantwortung sowie eines gegenseitigen Einstehens einer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person hinsichtlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebenden Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen schränkt hier das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
5
Die Verbindung von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche zuvörderst durch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GGbegründet werden und demzufolge keine Leistungspflicht begründen können, da sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, mit einer dem entgegenstehenden Anwesenheitspflicht am Wohnort des Leistungsempfängers, zudem über einen die durchschnittliche Arbeitszeit bei weitem übersteigenden Zeitraum, schränkt hier sowohl das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Grund des möglichen Entzugs der Lebensgrundlage ein als auch das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
6
Die Abhängigkeit der Definition der Hilfebedürftigkeit von der Erfordernis des Erhalts der Hilfe von Angehörigen verletzt zum Einen unzulässigerweise das Prinzip des Sozialstaats gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und schränkt zum Anderen ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen auch das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, da durch dessen Wahrnehmung weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Weiterhin ist zu besorgen, dass im Falle des Mangels des Einstehens der Angehörigen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingeschränkt wird. Darüber hinaus stellt diese Form von Zwangseinstand eine Einschränkung des Grundrechts auf Garantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG desjenigen Angehörigen dar, welcher ohne seine Zustimmung und ohne erkennbare dementsprechende gesetzlich begründete Fürsorgepflicht für den Hilfebedürftigen materiell einstehen soll.i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
7
§ 10 Abs. 2 Ziff. 5. SGB II (Zumutbarkeit) – Art. 12 GG:
Das sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Sozialstaatsprinzip ist die verfassungsmäßige Grundlage der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und begründet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG keine Pflicht zur Gegenleistung wegen des Erhalts von Hilfeleistungen, da die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden, demzufolge die Fürsorgepflicht des Staates dem Grundgesetz als unmittelbar geltende Pflicht immanent und demnach ohne Anerkenntnis einer Gegenleistung zu gewähren ist. Es ist hier also der Staat, dem gegenüber der Grundrechtsträger einen Anspruch hat und nicht der Staat hat einen Anspruch gegenüber dem Grundrechtsträger. Demzufolge ist auch hinsichtlich des Zwangsarbeitsverbots außer im Falle des Ausnahmetatbestands der strafrechtlich begründeten Freiheitsentziehung keine wie auch immer geartete Zumutbarkeit entgegen dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ableitbar, es sei denn dieses Grundrecht wird i.S.d. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, weshalb hier von einer solchen auszugehen ist. Dahingehend stellt jedoch der durch § 10 Abs. 2 Ziff. 5 SGB II begründete Zwang zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit keine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar.i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
8
§ 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Da für die Berechnung des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, ist die hier vorliegende Einschränkung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes offensichtlich.i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
9
§ 14 S. 2 SGB II (Grundsatz des Förderns) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners sowohl für die leistungsberechtigte Person als auch für die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen schränkt auf Grund der zwangsweisen Zuordnung der in die Bedarfsgemeinschaft subsumierten Personen in Abhängigkeit von einer Person und ohne die Maßgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Betroffenen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäßArt. 2 Abs. 1 GG ein, da es den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen das Recht verwehrt, eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden für den Fall des Mangels einer entsprechenden Willenserklärung zum gegenseitigem Einstehen.i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
10
§15 Abs. 1 S. 6 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Eine Eingliederungsvereinbarung ist gemäß dem Grundrecht auf die freien Entfaltung der Persönlichkeit und auch dem Namen nach ein Akt der freiwilligen Vertragsvereinbarung unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit. Der rechtsstaatlich unzulässige Zwang zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form eines Verwaltungsaktes im Falle der Wahrnehmung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und eine damit verbundene Weigerung zum Abschluss eines solchen Vertrages durch den Normadressaten schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ein, zumal hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
11
§ 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 11 Abs. 1 GGArt. 12 GG:
Der übliche Zwang zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit unter Ausschluss einer entsprechenden Vergütung, denn eine Aufwandsentschädigung ist keine solche, schränkt auf Grund des Mangels an einer dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GGentsprechenden Handlungswahl zur Ausübung einer solchen Arbeit das entsprechende Grundrecht ein, ohne das hier weder die Rechte anderer verletzt werden noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit der Maßgabe eines unfreiwilligen Ortsaufenthaltes am Ort der Arbeit schränkt das Grundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Ausübung einer solchen Arbeit verbunden mit dem Mangel des Anspruchs auf eine dementsprechende Vergütung schränkt das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein.i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
12
§ 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 2 Abs. 2 S. 1 GG11 Abs. 1 GGArt. 13 GGArt. 14 Abs. 1 GG:
Die Möglichkeit des Zwangs zum Wechsel des Wohnortes im Falle der ermessensabhängigen und demnach dem Bestimmtheitsgebot widersprechenden Feststellung einer Übersteigung des Bedarfs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäßArt. 11 Abs. 1 GG ein. Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle der Abwendung eines Wechsels der Wohnung bzw. des Wohnorts schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit zur Versagung der Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung schränkt das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GGi.V.m. der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG ein.i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
13
§ 24 Abs. 5 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 2 Abs. 2 S. 1 GG14 Abs. 1 GG:
Der Zwang zur Aufnahme eines Darlehens im Falle des Auftretens eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz 1 schränkt die Grundrechte auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Möglichkeit der Erbringung des Regelbedarfs in voller Höhe in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 schränkt das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäßArt. 2 Abs. 1 GG und ggf. das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäßArt. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, wenn die Sachleistungen nicht zur Wahrung des Grundrechts ausreichen oder geeignet sind. Die Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom sofortigen Verbrauch oder der sofortigen Verwertung von Vermögen gemäß Absatz 5 schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäßArt. 14 Abs. 1 GG ein. Die Abhängigmachung der Gewährung von Leistungen vom Anspruch auf Rückzahlung gemäß Absatz 5 schränkt ggf., z.B. im Falle der Unmöglichkeit Erbringung der Sicherung, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein.i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
14
§ 31 SGB II (Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 11 Abs. 1 GGArt. 12 GG:
Siehe Erläuterungen zu 10.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
15
§15 Abs. 1 SGB II, 11. § 16d SGB II § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GGArt. 13 GG:
Die Möglichkeit der Minderung des Regelbedarfs bis zu seiner vollständigen Versagung ohne die Pflicht zur Erfüllung eines Ausgleichs und unter Auslassung der grundgesetzlichen Pflicht zur Erfüllung des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 1 GGi.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und auch hinsichtlich der Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. der Rechtsbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schränkt hier nicht nur das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, sondern kann es unzulässig suspendieren. Insofern liegt hier nicht nur eine zulässige Einschränkung o.a. Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vor, sondern auch die Möglichkeit zur Auslöschung der physischen Existenz Schutzbefohlener des Staates. Da hier unmittelbar auch der Erhalt bzw. mögliche Verlust der Wohnung betroffen ist, erfolgt insoweit eine Einschränkung des Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
16
§ 31b SGB II (Beginn und Dauer der Minderung) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG:
Siehe Erl. zu 15. § 31a SGB II.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
17
§ 32 SGB II (Meldeversäumnisse) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG:
Siehe Erl. zu 15. § 31a und 31b SGB II.

Hinzu kommt der Zwang zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, welcher das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GGeinschränkt.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
18
§ 33 SGB II (Übergang von Ansprüchen) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Die Abtretung von Ansprüchen ohne Wahlfreiheit schränkt die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
19
§ 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II.
Die nach Absatz 2 auf Grund eines Straftatbestands erhobene und dementsprechend auf Erben übergehende Anspruch verletzt darüber hinaus unzulässig das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG, da der Anspruch begründet werden kann, ohne das ein Gericht eine strafbewehrte Handlung feststellen muss.
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
20
§ 34a SGB II (Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
21
§ 34b SGB II (Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
22
§ 35 SGB II (Erbenhaftung) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. zu 18. § 33 SGB II i.Vm. § 34 SGB II
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
23
§ 38 SGB II (Vertretung der Bedarfsgemeinschaft) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. Zu 3. § 7 Abs. 3 Ziff. 3.c) SGB II
i.V.m. §§ 7 , 6 VStGB, und StGB.
24 (auch Gesundheitskarte)
§ 39 Ziff. 1 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG(außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG):
Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten trotz Widerspruch und Anfechtungsklage schränkt auf Grund des Entzugs der Überlebensgrundlage das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GGein und verletzt unzulässig das Grundrecht der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
25
§ 39 Ziff. 4 SGB II (Sofortige Vollziehbarkeit) – Art. 11 Abs. 1 GG (außerdem Verletzung Art. 19 Abs. 4 GG):
Der Zwang zum Erscheinen ohne die Möglichkeit einer Terminabsprache schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GGein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
26
§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II (vgl. § 21 SGB X) (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 11 Abs. 1 GGArt. 13 GG (vgl. zu Art. 13 GG § 21 Abs. 1 Ziff. 4. SGB X):
Die Einholung von Auskünften, die Anhörung von Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Herbeiziehung von Akten und die Einnahme des Augenscheins verletzen hier zum Einen das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als Grundbestandteil der freiheitlichen-demokratischen Ordnung i.V.m. dem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie das auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG, da das Jobcenter weder über Polizei- bzw. Strafverfolgungsrechte noch judikative Rechte verfügt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Ermittlungen ausschließlich auf Grund eines Verdachts von Ermittlungsbehörden durchzuführen sind. Jede Durchbrechung der Ermittlungszuständigkeit verletzten darüber hinaus die Grundrechte auf den gesetzlichen Richter und ein sachlich zuständiges Gericht gemäß Art. 101 GG sowie auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und die Rechtsweggarantie gemäßArt. 19 Abs. 4 GG. Zum Zweiten schränken diese Maßnahmen nach Maßgabe desArt. 19 Abs. 1 Satz 1 GG die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
27
§ 40 Abs. 2 Ziff. 4 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Anm. zu § 40 Abs. 2 Ziff. 3: § 330 Abs. 3 Satz 4 SGB IIIexistiert nicht; ausschließlich Satz 1-2.):
Die hier auf § 331 Abs. 1 SGB III abstellende Einzelnorm schränkt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden kann. Dies verletzt unzulässig zudem das Grundrecht auf Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
28
§ 41 SGB II (Berechnung der Leistungen) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Da gemäß Satz 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, jedoch gemäß Satz 2 jeder Monat nur mit 30 Tagen berechnet wird, schränkt die Differenz von 4- 5 Tagen das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
29
§ 42 SGB II (Auszahlung der Geldleistungen) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 14 Abs. 1 GG:
Da inländische Geldinstitute keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontos unterliegen und über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als juristische Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG frei bestimmen können, mit wem sie einen privatrechtlichen Vertrag eingehen, kann im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dem öffentlich-rechtlichen Leistungsempfänger nicht durch die Einschränkung seiner Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zugerechnet werden, wenn er z. B. aus Kostengründen unter Wahrnehmung seines Grundrechts auf die Vertragsfreiheit, welche auch die Freiheit zum Nichtabschluss eines Vertrages umfasst, auf die Einrichtung eines Kontos verzichtet. Dies würde einer Zwangsabgabe gleichkommen und so den Grundsatz des Verbots der Einzelfallgesetzgebung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GGverletzen.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
30
In Verbindung mit § 24 SGB II für Darlehen für im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe nach Maßgabe dessen Absatz 5 schränkt die Rückzahlung eines Darlehens während des Leistungsbezugs u.U. sowohl das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein, da der Regelbedarf nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausgaben ermöglicht, als auch das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Ebenso die sofortige Fälligkeit des Darlehensbetrags nach Beendigung des Leistungsbezugs, welcher zusätzlich wieder in die umgehende Abhängigkeit von Leistungen bewirken kann.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
31
Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
32
§ 43a SGB II (Verteilung von Teilzahlungen) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GGArt. 14 Abs. 1 GG:
Siehe Erl. 30. § 42a SGB II.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
33
§ 44a SGB II (Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit) – Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG:
Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit gemäß Abs. 1 Satz 5 erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Danach umfasst gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI das Gutachten eine eingehende ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Krankheit oder Behinderung, welche das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäßArt. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG einschränkt.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
34 (auch Gesundheitskarte)
§§ 50-53 SGB II (51. Datenübermittlung, 52. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen, 53. Statistik und Übermittlung statistischer Daten) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 10 Abs. 1 GG:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mitArt. 1 Abs. 1 GG (vgl. im nächsten Abschnitt „Hinweis zur Einschränkung Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“). Hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen gemäß § 51 GG schränkt diese Einzelnorm das Grundrecht auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
35
§ 56 Abs. 1 S. 5 SGB II (Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit) – Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1 GGArt. 11 Abs. 1 GG:
Die gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit einer Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf § 275 Abs. 1 Nr. 3bund Abs. 1a SGB V schränkt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäßArt. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
36
§ 57 SGB II (Auskunftspflicht von Arbeitgebern) – Art. 2 Abs. 1 GG:
Die Auskunftspflicht von Arbeitgebern über solche Tatsachen, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können und auch die über Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft geben, schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
37
Die Meldepflicht des Leistungsempfängers nach §§ 309 und 310 SGB III schränkt im Allgemeinen das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein und im Speziellen, unter der Maßgabe des Erscheinens bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
38 (auch Gesundheitskarte)
§ 60 SGB II (Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) – Art. 2 Abs. 1 GGArt. 13 Abs. 1 GGArt. 14 Abs. 1 GG:
Die Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter über persönliche Daten des Leistungsträgers schränken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die gemäß § 60 Abs. 3 SGB II auf Verlangen zu erfolgen habende Auskunft über die Beschäftigungsdaten des Partners eines Leistungsempfängers schränkt ebenfalls das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Einsicht in Geschäftsunterlagen nach Maßgabe des Abs. 5 schränkt die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ein.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
39
§ 61 SGB II (Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) –Art. 2 Abs. 1 GG:
Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit schränken das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. (Darüber hinaus verletzt Abs. 2 Ziff. 2 bzgl. der Beurteilung des „Verhaltens“ den Bestimmtheitsgrundsatz, nach dem die zu beurteilenden Tatbestandsmerkmale des „Verhaltens“ – hier vor allem eines pflichtwidrigen Verhaltens – genau zu bestimmen sind und nicht allgemein dem Ermessen dessen zu überlassen sind, der die Beurteilung ausfertigt.)
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
40
§ 62 SGB II (Schadenersatz) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Die Pflicht einer Person zum Schadensersatz gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Falle einer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllten Einkommensbescheinigung schränkt das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäßArt. 14 Abs. 1 GG ein und verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GGi.V.m. dem rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. insbesondere Erl. Zu Punkt 26. § 40 SGB II).
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
41
§ 63 SGB II (Bußgeldvorschriften) – Art. 14 Abs. 1 GG:
Analog zum Bußgeld siehe Erl. Zu 39. § 62 SGB II.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
42
Die entsprechende Geltung des § 319 SGB III hinsichtlich der Mitwirkungs- und Duldungspflichten umfasst die Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und anderer Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. Außerdem ist während der Geschäftszeit Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. Werden die Unterlagen bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben. Dies stellt eine Einschränkung der Grundrechte des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG, des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG sowie der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG dar.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
43 (auch Gesundheitskarte)
§ 65d SGB II (Übermittlung von Daten) – Art. 10 Abs. 1 GG:
Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich. Diese Zugänglichmachung schränkt sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch das Grundrecht auf das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein.
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (vgl. hierzu Prot.Parl.Rat; HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: »Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…«; BVerfGE 2, 121; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19).
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.
Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage (vgl. BVerfGE 5, 13; Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19):
m.V.a. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
Das Grundrecht         !!!!!!
auf Gewährleistung eines 
menschenwürdigen Existenzminimums 
aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe amgesellschaftlichenkulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht   !!!!!!
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GGauf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. 
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss  eingelöst werden, ….
An dieses Urteil ist auch die so genannte „Richterin“ Kernchen, „Sozialgericht“ Neuruppin, absolut und unverbrüchlich gebunden, gleiches gilt für das Grundgesetz (Artikel 19 GG) an sich!
Wahlgesetz! Die „Regierung“ Schröder konnte keine gültigen Gesetze erlassen und/oder ändern (SGB II ff.)
(auch Gesundheitskarte)
Mit dem Aktenzeichen 2 BvE 9/11 hat das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 ein folgenschweres Urteil gesprochen, das alle je getroffenen Urteile eines höchsten Gerichts in den Schatten stellt.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes. Dabei handelt es sich nicht nur um die Änderungen vom 24.9.1998 und vom 20.12.2011, sondern bei genauerer Betrachtung um dasBundeswahlgesetz in Gänze seit seiner Inkrafttretung am 7. Mai 1956. Für einen Leihen mag es sich zunächst belanglos anhören und man könnte den Gedanken hegen, daß man dann einfach ein neues Bundeswahlrecht beschließt und alles sei in Ordnung.
Dieser Gedanke (hochverräterische Akt) wird auch von der Bundesregierung so nach außen transportiert.
Doch für den Juristen, wo bei ich nicht von mir behaupte einer zu sein,  sieht dieses Urteil ganz entscheidend anders aus, zumal das Bundesverfassungsgericht am 4. Juli 2012 eine erste Entscheidung (2 BvC 1/11 2 BvC 2/11) traf, also 21 Tage vor der so bedeutenden zweiten Entscheidung zum Bundeswahlgesetz, die ebenso die Verfassungswidrigkeit feststellte.
Dabei hat der Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Vors. Voßkuhle, L.S.) entschieden, daß die Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.2 S.1 BWG (Bundeswahlgesetz, L.S.) mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs.1 S.1 GG unvereinbar und nichtig ist.
Das Ausmaß dieser Entscheidungen wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:
a) „Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)
b) „Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetznichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.“ BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
c) „Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage.“
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)
Dabei gilt, daß jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf ein nichtiges Gesetz zwangsläufig ins Leere geht, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
Das bedeutet im Klartext:
Ungültiges Wahlgesetz heißt ungültige Wahl,
ungültige Wahl heißt ungültige Gewählte,
ungültige Gewählte heißt ungültiger Gesetzgeber und
ungültiger Gesetzgeber kann nur ungültige Gesetze beschließen
In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen – das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.
Ein verfassungswidrig besetztes Parlament ist kein legitimierter Gesetzgeber und kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen keine Gesetze erlassen und/oder ändern, die verfassungsmäßig in Ordnung sind.
Auch kein neues Bundeswahlgesetz!!!
Und da nach den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts die „Nichtigkeit“ des Bundeswahlgesetzes mit dem Datum 7. Mai 1956 festzustellen ist, hatte die Bundesrepublik spätestens seit diesem Tag zu keiner Zeit eine legitimierte Regierung. Die Rechtsfolgen sind, daß sämtliche Gesetze, Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen, Zahlungen, Forderungen etc. die in der Zeit zwischen 7. Mai 1956 bis zum heutigen Tag ungültig und nichtig sind.
Der Bundestag von heute ist nicht legitim. Der „Zwei plus Vier Vertrag, die Deutsche Einheit, der Beitritt zur EU, sämtliche Steuergesetze, der ESM, alle Steuerbescheide, wie auch alle Gesetzesänderungen so auch SGB 1-12 sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 AZ.:2 BvE 9/11 deklaratorisch aufgehoben.
Als Beispiel für die Rechtswidrigkeit der Urteile und die offensichtliche Weigerung nach Recht und Gesetz zu urteilen, des SG- Neuruppin:
Miethöhe-Angemessenheit:
Das Bundessozialgericht hat im Rechtsstreit zugunsten der Hartz IV-Betroffenen entschieden:
demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden.
Ein Verweis auf Vorschriften der Vergangenheit ist nicht zulässig.
Das Bundessozialgericht hat zudem in ständiger Rechtssprechung, (z.B. B 7b AS 18/06 R vom 7.11.2007 und B 14
AS 36/08 R vom 02.07.2009) entschieden, das es keinesfalls auf die Gesamtgrößeoder sonstige Ausstattungsmerkmale
ankommt, sondern allein auf die Miethöhe.
Mietgrenzen unter Beachtung der Gesetze und der Rechtsprechung (Gesamtgröße unerheblich):
Nach dieser Rechtssprechung
angemessene Kaltmiete 8 Personen
673,75€ (6 Pers.) + 149,70€ (+2×74,85) = 823,45€ zzg. Neben/Betriebskosten und Heizung/Warmwasser = Berechnung für die 8 im Haushalt lebenden(dahinvegetierenden) Personen!
Anzahl Personen                       6
Preis pro qm                               4,99 EUR ???
Höchstgrenze Neubezug            623,75 EUR
Höchstgrenze Altwohnung        673,75 EUR
jede weitere Person                  zusätzlich 74,85 EUR (* 2)
Dahingehend unsere Mietkosten/Wohnkosten 
535,15€  inkl. Neben/Betriebskosten + Heizung/Warmwasser etc..  die entgegen den Falschaussagen mehrfach Nachgewiesen (Rechnungen/Belege/etc..), die in Ihrer Form ausreichend sind, Vertragsinhalte etc.. gehen die Fordernden nichts an, wir sind nicht Entmündigt, zumal die tatsächlichen Kosten, die „Angemessenheit“ nicht mal annähernd erreichen und/oder überschreiten, dies ist und war auch dem so genannten „Sozialgericht“ Neuruppin gegenüber hinreichend bekannt wie auch die gesetzlichen Vorschriften für die von den Beklagten gewählten Berechnungsmethoden (Gradtagzahlmethode), die bewiesenermaßen nie berechnet wurde.
m.V.a. Az. S 29 AS 1736/12 WA (Heizkosten/Wohnkosten, vormals Kammer 17 S 17 AS 1736/11 ER Klage vom 15.08.2011)
S 29 AS 1737/12 WA und diverse weitere!
m.V.a. Gutachten Gesundheitsamt Prignitz vom 23.01.2013- Az. Gb V Wa
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
(auch Gesundheitskarte)
Die Ignoranz des Sozialgericht Neuruppin und andere, gegenüber Recht und Gesetz ist schon an sich strafbewertend und verletzt in gravierender Weise das Grundrecht auf ein faires Verfahren zur Feststellung eines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit im Zuge der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtlichen Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wie auch die Menschenrechte nach EMRK.
i.V.m. §§ 7 , 6 VSTGB, und StgB.
Die Klagen sind Antragsgemäß dem Bundesverfassungsgericht vor zu legen!
Weiter sind alle Beschlüsse/Urteile etc.. dieses so genannten „Sozialgerichtes“ Neuruppin wegen Ihrer vollständigen Rechtswidrigkeit rückwirkend aufzuheben und für ungültig zu erklären!
Es geht nicht um ein paar EURO, sondern um Leben und Tod!
Und hier die bis DATO offenen und geforderten und bis zum letzten BLUTSTROPFEN erkämpften Wohnkosten die nach Rechtsprechung (BSG) zugestanden haben und bis heuer verweigert werden:

Um die strafbaren Handlungen dieser und eigentlich aller polit- Statisten, polit- Kasper, pseudo- Beamten, pseudo- Behörden, pseudo- Richter,  nochmal deutlich zu machen möchte ich hier noch das folgende öffentlich aufzeigen und jeder der mir den Verschwörungstheoretiker andichten möchte sei gesagt es gibt noch viel mehr Beweise!
Das Amt für das Recht des Menschen 

Das folgende ist nicht nur interessant sondern meiner Meinung nach auch brisant und unter
Erklärung für das Amt für Menschenrechte zu finden, Sete 1/9/10.
IZMR
öffentliche Globalkörperschaft
im originär-prärogativen Naturrecht
(analog Präambel, Art. 125140 GG)

Rechtamt
Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE
Verwaltung:
Mühlhäuser Straße 1, [D-99986] LANGULA
Telefon: +49 (0)41 41 / 8609141
Telefax: +49 (0)41 41 / 8609143
Thema: Bundesrepublik
Vorbemerkung zum Amt für Menschenrechte:

Das Amt für Menschenrechte hat seinen Quellstandort in Stade und es werden global Gemeinden für geistig-lebendige Menschen auf Erden aufgebaut, weil die Menschen in eine künstlichen System unmündig gehalten werden.
Wir sind weder verantwortlich für die letzten 500 Jahre des UNRechts noch können Wir zaubern und die Fehler der illusionären Systeme sofort beenden, denn die Menschen sind es selbst, die die Personifizierung dulden.
Warum muß man an diesem Zustand aus Ihrer Sicht etwas Ändern?

Sei Du die zukünftige Veränderung selbst.
Ohne Recht gibt es auch keine Freiheit. Nicht werdet ihr ins Paradies kommen wenn ihr nicht lebt, und ihr lebt nicht liebt, und ihr liebt nicht, wenn ihr nicht glaubt (Schöpferbund).
Wie reagieren die Behörden auf die Arbeit des Amtes?

Mit Flucht, Rhetorik und Rabulistik und viele Bedienstete ducken sich oder laufen weg….

Wie reagieren die Behörden auf die Anrufe?
Oftmals wie ein Räuber, der beim Rauben erwischt worden ist. Sie versuchen, die Fragen auszulegen, den Fragen auszuweichen, sie falsch zu beantworten und versuchen in der Regel, ohne Antwort bleiben,
weil der Verfassungsschutz ihnen nahegelegt hat,
sich auf kein Gespräch mit Unserem Amt einzulassen.


Hat das Amt Feinde, wenn ja welche?

Wer lügt, kann mit der Wahrheit überführt werden. Die Wahrheit kann nur mit Gewalt verhindert werden.
Nichtwisser und Besserwisser - Unmündigkeit im Naturrecht ist das größte Problem, weil jeder bei Gewalttaten gegen Menschen zuschaut und die Garantenpflicht als Mensch nicht erfüllt.

Deswegen werden die Deutschen im Rechtstand vom 31.12.1937 als Staatsangehörige schuldig gehalten, weil die Masse diese Straftaten gegen die Menschlichkeit des Systems duldet. Die Medien sind daran schuld, daß in der
Öffentlichkeit die Gewalttäter als behauptete Beamte -ohne Amtausweis- gegen das Urteil BVerfGE
plakativ und werbewirksam verherrlicht werden.
Polizei und Justiz sind daran schuld, daß die millionenfachen Morde an Unseren Brüdern und Schwestern begangen wurden und der Weltkrieg erst entstanden ist.Polizei und Justiz gehören zu den verbotenen und
verfassungsfeindlichen Organisationen, Namen und Abzeichen (§ 8686a130StGB).
Weder der Polizist, der Richter oder der Staatsanwalt ist ein Beamter gegenüber einem Menschen. Sie sind nur bedienstet und ihre Ausweise sind nur Dienstausweise. Kein Mensch hat sich in ein Amt berufen und juristische
Person innerhalb der Personifikation haben weder einen Glauben noch sind die treu. Diese Verbände sind nach Recht und Gesetz in der Öffentlichkeit verboten.


In der Öffentlichkeit ist Privatrecht verboten. Alle Urkunden innerhalb der Behörden der Bundesrepublik
sind private Urkunden, die selbst die gesetzlichen Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde, die zur
Transformation der Gewaltentrennung notwendig ist, nicht erfüllen.
Von diesen Urkunden gemäß §§ 10(weggefallen,  stört beim errichten der Diktatur),129415579580 ZPO in Verbindung mit §§125-129 BGB sind.
Von diesen “Urkunden” sind betroffen:

- Grundbuch,
- Register
- Haftbefehle
- Vollstreckungen / Zwangsversteigerungen
- Geschäftsordnung der Gerichte / Gerichtsvollzieher
Urteile
- Entscheidungen
Beschlüsse
Bescheide
- Verfügungen
- Protokolle
Anordnungen
- Notizen
- Entwürfe
- alle noch weitere in Betracht kommenden “Urkunden”

Ich denke wir sollten alle darüber sehr genau Nachdenken!